Satzung
der Rock-Initiative Dithmarschen e.V.
und Beitragsregelung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Rock-Initiative Dithmarschen e.V." mit
der Kurzform "RID".
- Sitz des Vereins ist Heide. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er kann an
anderen Orten Zweigstellen errichten.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung der Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung der
Rockmusik sowie die Förderung der Künstlerinnen und Künstler dieser Musikrichtung,
Musikveranstaltungen, Information und Erfahrungsaustausch mit anderen Künstlerinnen,
Künstlern und Rockbands. Einmal jährlich soll zugunsten des Förderkreises für
krebskranke Kinder und Jugendliche Kiel e.V. eine Benefiz-Rockveranstaltung durchgeführt
werden.
- Mitglieder und Organmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine
besonderen Vergütungen. Auslagen können nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Mit der Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Förderkreis für krebskranke
Kinder und Jugendliche Kiel e.V., der verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen, die § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn vorzulegen. Sofern
das Finanzamt Bedenken hinsichtlich der Gemeinnützigkeit äußert, soll der Beschluß in
einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Jede natürliche Person
kann Mitglied des Vereins werden. Ordentliche Mitglieder sind alle mit Ausnahme der in §
4 Abs. 2 genannten.
- Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen sind immer fördernde
Mitglieder. Fördernde Mitglieder genießen kein Wahlrecht. Die Beitragshöhe sowie die
Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsregelung festgelegt. Der
Vorstand kann auf Antrag abweichende Regelungen beschließen. Rechte aus der
Vereinssatzung stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu, die ihren
Beitragsverpflichtungen nachkommen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Das Eigentum an Sachen und Rechten, die dem Verein von einzelnen Mitgliedern zur
unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, geht ausschließlich durch schriftliche
Vertragsvereinbarung in das Eigentum des Vereins über.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Vorstand entscheidet über die Annahme eines Beitrittsantrages. Gegen die ablehnende
Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig
entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur nach Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist
der anteilige Beitrag zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es dem Zweck und Interesse des Vereins zuwider handelt, trotz einmaliger Mahnung den
satzungsgemäßen Beitrag nicht entrichtet oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Anrufung der
endgültig entscheidenden Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw. deren Erben keinerlei
Ansprüche gegenüber dem Verein aufgrund erbrachter Leistungen zu.
§ 6 Beiträge und Kassenprüfung
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er darf nur insoweit Vermögen erwerben, als er es
für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke benötigt. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung in der Beitragsregelung
fest. Die Mitgliederversammlung kann einmalige Beträge auf Antrag des Vorstandes
beschließen.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht
über ihre jährliche Kassenprüfung erstatten.
- Der Verein richtet für seinen Abrechnungen ein laufendes Konto bei der Volksbank in
Heide sowie eine Barkasse ein.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist
mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder vom Vorstand
einzuberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Einladungen können durch ein Vorstandsmitglied nach Absprache mit einem anderen
Vorstandsmitglied erfolgen.
- Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, der eine/n
Schriftführer/in bestimmt.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt :
- Entgegennahme des Vorstandsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Abwahl und gleichzeitige Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Verabschiedung von Entschließungen, Resolutionen und Erklärungen zu Fragen, die mit
dem Vereinszweck zusammenhängen.
§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Jede im Sinne von § 8 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 1 der Satzung ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmdelegation findet nicht statt.
- Beschlüsse werden regelmäßig mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Änderungen des
Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder.
Nachträgliche schriftliche Zustimmung ist nicht möglich.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder.
Nachträgliche schriftliche Zustimmung ist nicht möglich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Weitere Mitgliederversammlungen
- Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere
Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung hierzu ist mindestens 5 Tage vorher zu
verschicken.
- Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus :
- dem/der Sprecher/in,
- dem/der stellvertretenden Sprecher/in,
- dem/der Kassierer/in und
- dem/der Schriftführer/in.
- Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der zweijährigen
Amtsperiode ist auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, wenn sich ein
Mitglied gleichzeitig zur Neuwahl und damit zur Nachfolge des abzuwählenden
Vorstandsmitglieds stellt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit
der in Satz 1 genannten Neuwahl der nicht abgewählten Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand kann für die Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben
Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte oder Beauftragte berufen, die ihm verantwortlich sind.
- Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der
Sprecher/in, dem/der stellvertretenden Sprecher/in, dem/der Kassierer/in und dem/der
Schriftführer/in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Im
Innenverhältnis dürfen der/die Kassierer/in oder der/die Schriftführer/in nur bei
Verhinderung des Sprechers/der Sprecherin oder des/der stellvertretenden
Sprechers/Sprecherin Vertretungshandlungen durchführen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 17.07.1997 beschlossen. Sie tritt am
darauffolgenden Tag in Kraft.
gez. Carola Schlageter
(Sprecherin) |
gez. Wolfgang Jöhnk
(stellv. Sprecher) |
gez. Gerd Weichelt
(Kassierer) |
gez. Michael Behrendt
(Schriftführer) |
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Beitragsregelung
der Rock-Initiative Dithmarschen e.V.
als Ergänzung zum § 6 der Satzung
§ 1
Die Rock-Initiative Dithmarschen e.V. ( RID ) erhebt zur Deckung
der anfallenden Ausgaben und zur Schaffung von Vereinsvermögen, in Sachwerten, von seinen
Mitgliedern Beiträge.
§ 2
Die jährlichen Beiträge betragen für :
Ordentliche Mitglieder |
30 € |
Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht |
30 € Mindestbetrag |
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, Studentinnen, Studenten,
Auszubildende, Schülerinnen, Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Erwerbslose |
15 € |
§ 3
Der jährliche Beitrag ist bis zum 30.06. eines Jahres auf das
Konto 1 24 60 03 des Vereins bei der Dithmarscher Volks- und Raiffeisenbank eG Heide (BLZ
218 900 22) zu überweisen oder mittels Einziehungsauftrag zu entrichten.
§ 4
Diese Beitragsregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
gez. Carola Schlageter
(Sprecherin) |
gez. Wolfgang Jöhnk
(stellv. Sprecher) |
gez. Gerd Weichelt
(Kassierer) |
gez. Michael Behrendt
(Schriftführer) |